I. Geltungsbereich
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Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern des Hotel Specht zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang erbrachten
weiteren Leistungen von Hotel-Specht für den Kunden (Hotelaufnahmevertrag).
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Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten, die Nutzung der überlassenen Hotelzimmer zu anderen als Beherbergungszwecken, öffentliche Einladungen oder
sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Hotel-Specht und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. § 540 Abs. 1
Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist.
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Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss; Verjährung
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Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Hotel-Specht zustande. Hotel-Specht steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
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Der Kunde ist verpflichtet, Hotel-Specht unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Hotel-Specht in der Öffentlichkeit zu gefährden.
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Alle Ansprüche gegen Hotel-Specht verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen
Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Hotel-Specht beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
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Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise von Hotel-Specht zu zahlen.
Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über Hotel-Specht beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung von Hotel-Specht verauslagt wird.
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Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach
dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie z. B. Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler
Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen
Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
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Hotel-Specht kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer
des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht.
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Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so hat die Zahlung – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen.
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Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5 an Hotel-Specht zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten
entstanden seien, steht dem Kunden frei.
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Hotel-Specht ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die
Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die
gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
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In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist Hotel-Specht berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des
Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur
vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
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Hotel-Specht ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 zu
verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 6 und/oder 7 geleistet wurde.
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Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Hotel-Specht aufrechnen oder verrechnen.
IV. Rücktritt des Kunden / Nichtinanspruchnahme der Leistungen von Hotel-Specht
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Ein Rücktritt des Kunden von dem mit Hotel-Specht geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches
Rücktrittsrecht besteht oder wenn Hotel-Specht der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer
Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
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Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechtes vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von
Hotel-Specht auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber Hotel-Specht in Textform ausübt.
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Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktrittsrecht und stimmt Hotel-Specht einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält
Hotel-Specht den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Hotel-Specht hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die
eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann Hotel-Specht die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte
Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 100% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für
Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpension zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe
entstanden ist.
V. Rücktritt von Hotel-Specht, nicht genehmigte Veranstaltungen
1. Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist Hotel-Specht bis zu diesem Zeitpunkt
seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage
von Hotel-Specht mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen
und der Kunde auf Rückfrage von Hotel-Specht mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.